Auch bei einem Privatverkauf muss der gelieferte Gegenstand der Beschreibung entsprechen. Weicht der Zustand merklich ab – abgeriebene Vergoldung am Kappenring, spürbar wackelnde Kappe trotz festem Sitz, Korrosionsspuren an Ringen oder tiefe Kratzer –, besteht Anspruch auf Rückabwicklung. Der erste Schritt ist der freundliche, aber bestimmte Hinweis an den Verkäufer; in der Praxis lenken die meisten ein, wenn die Beschreibung nachweislich lückenhaft war. Führt das nicht weiter, greifen bei Onlineauktionen die Käuferschutzprogramme der Plattformen, die Käufe bis zu einer bestimmten Summe absichern.

Der Begriff „neuwertig“ ist dabei streng zu verstehen. Alles, was nicht eingeschweißt ist, bekommt früher oder später feinste Spuren, selbst in der Boutique gekaufte Stücke; sichtbarer Abrieb, Kratzer oder technische Beeinträchtigungen sind davon aber nicht gedeckt. Bei verbreiteten Modellen lohnt sich die Rückgabe fast immer, weil eine Neuvergoldung oder Reparatur teurer ausfällt als der Kauf eines besseren Exemplars. Wer Enttäuschungen vermeiden will, erwirbt gebrauchte Schreibgeräte besser beim Fachhändler oder auf einer Schreibgerätebörse, wo sich der Zustand vor dem Kauf prüfen lässt.