Der erste Schritt ist der Versuch, das Schreibgerät gegen vollständige Erstattung sämtlicher Kosten an den Verkäufer zurückzugeben. Verweigert dieser die Rücknahme, bleiben drei Wege: einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche beauftragen, die Polizei einschalten und den Inhaber der Markenrechte, also den Hersteller, informieren.
Dabei ist Vorsicht geboten. Wer gegen einen Verkäufer vorgeht, ohne sich der Fälschung absolut sicher zu sein, riskiert einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Gewerbebetrieb und kann selbst schadensersatzpflichtig werden. Vor jedem weiteren Schritt sollte die Echtheitsfrage deshalb zweifelsfrei geklärt sein, im Zweifel durch den autorisierten Fachhandel.
Aus demselben Grund führt der bloße Hinweis an den Plattformbetreiber, ein Verkäufer biete ein Plagiat an, selten weiter; darauf folgt meist keine oder nur eine automatisch erzeugte Standardantwort. Bei gewerbsmäßigen Anbietern von Plagiaten ist es wirksamer, sich unmittelbar an den Markeninhaber zu wenden.