Der Markeninhaber kann den Verkäufer abmahnen und Unterlassung verlangen. Handelt der Verkäufer nicht schuldlos, treten Schadensersatzansprüche hinzu, die sich aus Paragraf 14 Absatz 6 Markengesetz ergeben. Daneben muss der Verkäufer die Herkunft der gefälschten Ware offenlegen, und die Plagiate können nach Paragraf 18 Markengesetz vernichtet werden.

Für die Berechnung des Schadensersatzes kommen drei Varianten in Betracht: Ersatz des entgangenen Gewinns, Herausgabe des mit der Markenverletzung erzielten Gewinns oder Zahlung eines Betrages in Höhe der üblicherweise geforderten Lizenzgebühr.

Für private Anbieter bedeutet das, dass auch der gutgläubige Weiterverkauf eines Plagiats zu einer Abmahnung und zur Löschung des Angebots führen kann.