Wer als Unternehmer im Sinne von §14 BGB Neuware über eine Online-Auktion verkauft, unterliegt denselben Regeln wie im normalen Versandhandel: Dem Käufer stehen eine 24-monatige Gewährleistungsfrist und ein vierzehntägiges Rückgaberecht zu. Klauseln in Geschäftsbedingungen, die eine Rückgabe ersteigerter Ware ausschließen, sind insoweit nichtig, denn Online-Auktionen sind keine Versteigerungen im engeren Sinne, sondern gelten eher als Verkaufsangebote zum höchsten Preis; bei Sofortkauf-Angeboten liegt ohnehin offensichtlich keine Versteigerung vor.

Verkauft ein gewerblicher Anbieter gebrauchte Schreibgeräte, darf er die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen, das vierzehntägige Rückgaberecht jedoch nicht ausschließen. Auch der verbreitete Hinweis, die Ware werde „im Kundenauftrag“ verkauft, ändert an der Rechtslage nichts: Vertragspartner des Käufers bleibt der gewerbliche Verkäufer, der dann als Kommissionär tätig wird. Bei der Rückabwicklung berechnete Bearbeitungsgebühren sind unzulässig.