Nein. Der Uhrenhersteller Rolex hatte 2002 gegen Ebay geklagt, um jeden Handel mit seiner Marke auf der Plattform zu unterbinden und so den Verkauf von Plagiaten zu verhindern, unterlag damit aber im Herbst 2002. Im März 2004 lag die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor: Der Plattformbetreiber muss sich nicht in die Angebote einmischen, weil er lediglich als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer auftritt. Ein anderer Ausgang hätte weitreichende Folgen gehabt, denn dann hätte auch jede Art von Handel mit Montblanc-Schreibgeräten untersagt werden können.
Markeninhaber haben dafür weitreichende Eingriffsmöglichkeiten. Über das Programm für verifizierte Rechteinhaber können sie rechtswidrige Auktionen melden; die Angebote werden daraufhin gestrichen und der Verkäufer erhält eine Verwarnung. Die Plattform gibt die Daten des Verkäufers an den Rechteinhaber weiter, sodass weitere rechtliche Schritte möglich sind. Für Montblanc-Artikel tritt dabei die Richemont International S.A. als Rechteinhaberin auf.
Viele Hersteller von Luxusartikeln arbeiten inzwischen mit den Plattformen zusammen, weshalb Plagiate dort seltener werden; Montblanc führt ebenfalls Stichproben durch und geht gegen Anbieter von Plagiaten vor.