Anders als gewerbliche Anbieter dürfen Privatpersonen ihre Haftung einschränken oder ganz ausschließen – aber nicht grenzenlos. Ein vollständiger Ausschluss ist nur bei gebrauchten Schreibgeräten möglich; eine Formulierung wie „Ich verkaufe das Schreibgerät unter Ausschluss jeglicher Haftung“ genügt dafür. Bei Neuware kann die Haftung dagegen nicht ausgeschlossen werden, und die Gewährleistungsfrist beträgt auch beim Privatkauf mindestens ein Jahr. Ebenso wenig lassen sich das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhafter Qualität nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder die Erstattung von Reklamationskosten ohne weiteres streichen.

Entscheidend ist, dass zugesicherte Eigenschaften eingehalten und sämtliche Mängel aufgezählt werden. Ein Haftungsausschluss trägt nur dort, wo die Beschreibung überhaupt keine zugesicherten Eigenschaften enthält. Verschweigt der Verkäufer Mängel arglistig, ist der Ausschluss nach §444 BGB unwirksam. Nicht zu verwechseln damit ist die Rückgabe ohne Angabe von Gründen innerhalb von vierzehn Tagen: Dieses Recht kann ein privater Verkäufer wirksam ausschließen.