Der Käufer hat Anspruch auf eine vollständige und korrekte Beschreibung; sie muss so vollständig und unzweideutig wie nur irgend möglich sein. Ob der Verkäufer Fachmann oder Laie ist, spielt keine Rolle: Wer ein Schreibgerät in gutem Zustand anbietet und einen Füllhalter mit verbogener oder eingerissener Feder liefert, schuldet die Rückerstattung des Kaufpreises; die Ausrede, man habe den Mangel als Laie nicht erkannt, ist unerheblich. Werden Mängel verschwiegen – dazu zählt auch, dass Teile nicht mehr original sind, sondern später ausgetauscht wurden –, ist die Sache mangelhaft im Sinne von §434 Absatz 1 Satz 1 BGB. Das gilt ausdrücklich auch für gebrauchte Artikel.
Begründet wird das damit, dass der Käufer die Ware vor dem Zuschlag nicht untersuchen kann und sich deshalb auf die Angaben des Verkäufers verlassen können muss; Mängel sind explizit zu nennen. Einschlägig sind das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. Februar 2003 (Az. 6 C 276/02) und der Beschluss des Landgerichts Trier vom 22. April 2003 (Az. IS 21/03). Bei arglistiger Täuschung, etwa über eine völlig verbogene Feder, kann der Käufer den Kaufvertrag zusätzlich nach §123 BGB anfechten, sofern dem Verkäufer die Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst sein musste und die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war.
Weichen Beschreibung und Foto offensichtlich voneinander ab, klärt man offene Punkte vor Auktionsende durch Nachfrage. Bleiben die Antworten vage, ist Zurückhaltung geboten; bei hochwertigen Stücken empfiehlt es sich, ausdrücklich zusichern zu lassen, dass es sich um ein Original und nicht um eine Produktfälschung handelt, und im Zweifel einen Treuhandservice zu verlangen.